grundlagen
- Verkehrswertermittlung gemäß §194 BauGB
Allgemeine Grundsätze zur Schätzung des Verkehrswertes:
Verkehrswert
In der Marktwirtschaft ist der Verkehrswert (auch der Gemeine Wert, der Marktwert, der Zeitwert) ein geschätzter Wert für Gegenstände. Es wird dabei von einem theoretisch zu erzielenden Preis ausgegangen, der bei einem Verkauf des Gegenstandes erzielt werden würde, wobei alle Markteinflüsse berücksichtigt werden müssen. Bei Grundstücken ist dies zum Beispiel die Lage, die Größe, die Käuferschicht usw. Der Verkehrswert ist demnach eine Prognose auf den Kaufpreis und nicht immer mit diesem identisch. Notverkaufspreise, Gefälligkeitspreise, Liebhaberpreise (ungewöhnliche Verhältnisse) sind deshalb nicht mit dem Verkehrswert gleichzusetzen.
Der Verkehrswert von Immobilien ist mit Hilfe des Vergleichswertverfahrens, des Ertragswertverfahrens oder des Sachwertverfahrens oder mehrerer dieser Verfahren zu schätzen. Die Verfahren sind in der „Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken“ (Wertermittlungsverordnung – WertV88) normiert geregelt.
Die Legaldefinition des Verkehrswertes liefert hierzu § 194 BauGB.
- Beleihungswertermittlung gemäß §16, Pfandbriefgesetz
(Fundstelle: BGBl I 2005, 1373)
(PfandBG § 16 Beleihungswertermittlung)
- Wertermittlungsverfahren, die zur Anwendung kommen
Ertragswertverfahren
Sachwertverfahren
Vergleichswertverfahren
Discountet cash flow Methode DCF
Residualwertverfahren
Monte Carlo Verfahren
- Wertermittlungsobjekte
Grundstücke
Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser
Eigentumswohnungen
Büro- und Geschäftshäuser
Sonderimmobilien: Hotels, Restaurants ...
- Art der Gutachten
Privatgutachten
Gerichtsgutachten
Beweisgutachten
Gutachterliche Stellungnahme
- Auftraggeber
Gerichte
Banken / Versicherungen
Behörden
Privateigentümer
Rechtsanwälte, Notare
Steuerberater
- Zeitdauer
Für die Erstattung eines Wertgutachtens beträgt die Bearbeitungszeit nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen i.d.R. nicht länger als 2 Wochen.
- Kosten
Das Honorar für Wertermittlungen ist in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI §34 geregelt. Zur Honorartafel (Schaltfläche)
Es kann auch ein Pauschalhonorar vereinbart werden. Sprechen Sie mich dazu bitte an.
- Arbeitsmittel
BGB
BauGB
BauNV
WertV
WertR
NHK 95
NHK 2000
Sammlung Bodenrichtwerte
Berliner Mietspiegel
- ergänzende Dienstleistungen
Überprüfung von Wohnflächen / Nutzflächen
Rechnungsprüfung
Aufmaßkontrolle
- weitere Kenntnisse
Privates und öffentliches Baurecht
Finanzmathematische Verfahren
Mietrecht
Bewirtschaftungskosten
Rechte und Lasten an Grundstücken

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