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grundlagen

  • Verkehrswertermittlung gemäß §194 BauGB

    Allgemeine Grundsätze zur Schätzung des Verkehrswertes:

    Verkehrswert
    In der Marktwirtschaft ist der Verkehrswert (auch der Gemeine Wert, der Marktwert, der Zeitwert) ein geschätzter Wert für Gegenstände. Es wird dabei von einem theoretisch zu erzielenden Preis ausgegangen, der bei einem Verkauf des Gegenstandes erzielt werden würde, wobei alle Markteinflüsse berücksichtigt werden müssen. Bei Grundstücken ist dies zum Beispiel die Lage, die Größe, die Käuferschicht usw. Der Verkehrswert ist demnach eine Prognose auf den Kaufpreis und nicht immer mit diesem identisch. Notverkaufspreise, Gefälligkeitspreise, Liebhaberpreise (ungewöhnliche Verhältnisse) sind deshalb nicht mit dem Verkehrswert gleichzusetzen.
    Der Verkehrswert von Immobilien ist mit Hilfe des Vergleichswertverfahrens, des Ertragswertverfahrens oder des Sachwertverfahrens oder mehrerer dieser Verfahren zu schätzen. Die Verfahren sind in der „Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken“ (Wertermittlungsverordnung – WertV88) normiert geregelt.
    Die Legaldefinition des Verkehrswertes liefert hierzu § 194 BauGB.

  • Beleihungswertermittlung gemäß §16, Pfandbriefgesetz (Fundstelle: BGBl I 2005, 1373) (PfandBG § 16 Beleihungswertermittlung)

  • Wertermittlungsverfahren, die zur Anwendung kommen
    Ertragswertverfahren
    Sachwertverfahren
    Vergleichswertverfahren
    Discountet cash flow Methode DCF
    Residualwertverfahren
    Monte Carlo Verfahren

  • Wertermittlungsobjekte
    Grundstücke
    Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser
    Eigentumswohnungen
    Büro- und Geschäftshäuser
    Sonderimmobilien: Hotels, Restaurants ...

  • Art der Gutachten
    Privatgutachten
    Gerichtsgutachten
    Beweisgutachten
    Gutachterliche Stellungnahme

  • Auftraggeber
    Gerichte
    Banken / Versicherungen
    Behörden
    Privateigentümer
    Rechtsanwälte, Notare
    Steuerberater

  • Zeitdauer
    Für die Erstattung eines Wertgutachtens beträgt die Bearbeitungszeit nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen i.d.R. nicht länger als 2 Wochen.

  • Kosten
    Das Honorar für Wertermittlungen ist in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure HOAI §34 geregelt. Zur Honorartafel (Schaltfläche)
    Es kann auch ein Pauschalhonorar vereinbart werden. Sprechen Sie mich dazu bitte an.

  • Arbeitsmittel
    BGB
    BauGB
    BauNV
    WertV
    WertR
    NHK 95
    NHK 2000
    Sammlung Bodenrichtwerte
    Berliner Mietspiegel

  • ergänzende Dienstleistungen
    Überprüfung von Wohnflächen / Nutzflächen
    Rechnungsprüfung
    Aufmaßkontrolle

  • weitere Kenntnisse
    Privates und öffentliches Baurecht
    Finanzmathematische Verfahren
    Mietrecht
    Bewirtschaftungskosten
    Rechte und Lasten an Grundstücken
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