Ihr Partner für Immobilienbewertung in Berlin und Brandenburg

Ich freue mich, Sie auf meiner Startseite begrüßen zu dürfen.

Profitieren Sie von rd. 37 Jahren Berufserfahrung als Architekt mit den Zusatzqualifikationen Verkehrswertermittlung (Immobilienbewertung), Schäden an Gebäuden und Energieberatung.

Sie werden von mir ganz persönlich betreut. Ein Gutachten kann in der Regel sehr zeitnah erstellt werden, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Meine Leistungen kann ich Ihnen zu besonders interessanten Konditionen anbieten, da es keinen unternehmerischen Overhead gibt und Effizienz im Vordergrund steht.

Mein hauptsächlicher Wirkungskreis im Rahmen sachverständiger Bewertung von Immobilien ist die Region Berlin / Brandenburg.

Rufen Sie doch einfach an und schildern Sie, worum es geht. Oder schreiben Sie eine kurze E-Mail.

Unverbindlich anfragen

Januar 2023

zusätzliches Angebot für kurze Werteinschätzung Ihrer Immobilie in Berlin und Brandenburg

Manche Kunden benötigen kein Verkehrswertgutachten oder Kurzgutachten, sondern nur eine Einschätzung welchen Wert ihre Immobilie in etwa hat. Anhand Ihrer Angaben, wie z.B. Baujahr, Wohnfläche, Lage, recherchiere ich für Sie bei dem zuständigen Gutachterausschuss in Berlin und Brandenburg Kaufpreise vergleichbarer Objekte. Als Ergebnis erhalten Sie eine Übersicht von Kaufpreisen mit Minimalpreis, Maximalpreis und Durchschnittspreis in Euro pro Quadratmeter Wohnfläche. Der Vorteil gegenüber frei zugänglichen Vergleichswertportalen liegt darin, dass z.B. keine Angebotspreise sondern tatsächliche Kaufpreise Grundlage meiner Auswertung sind. Kunden haben mir oftmals berichtet, dass sie zunächst versucht hätten, selbst den Wert ihrer Immobilie anhand z.T. mehrerer Portale zu ermitteln und sehr unterschiedliche Ergebnisse erzielt wurden, die Ihnen letzlich nicht weitergeholfen haben.

keine Umsatzsteuer auf Photovoltaikanlagen

Auszug aus Jahressteuergesetz 2022 vom 16.Dezember 2022:

1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;


2. den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;


3. die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;


4. die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.“